Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
NKA Natursteinkontor Allagen – Oliver Schütte e. K.
Lietwerk 22
59581 Warstein-Allagen
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen zwischen NKA Natursteinkontor Allagen – Oliver Schütte e. K. (nachfolgend „NKA“) und seinen Kunden. Sie gelten unabhängig vom Vertriebsweg, insbesondere für Verträge und Bestellungen über den Online-Shop NKA-Naturstein.de, per E-Mail, Telefon, im persönlichen Verkauf, über den Außendienst sowie auf Grundlage individueller Angebote oder Auftragsbestätigungen.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage gesonderter Bedingungen geschlossen. Der B2B-Online-Shop NKA-Naturstein.de richtet sich ausschließlich an die vorgenannten gewerblichen Kunden.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn NKA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn NKA in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen NKA und dem Kunden, insbesondere ausdrücklich vereinbarte Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Produktdarstellungen, Kataloge, Preislisten und sonstige allgemeine Verkaufsunterlagen von NKA sind freibleibend und stellen grundsätzlich kein rechtlich bindendes Angebot dar.
- Der Kunde kann die gewünschten Waren in den Warenkorb legen und seine Eingaben vor Absenden der Bestellung überprüfen und korrigieren. Mit Betätigung des entsprechend gekennzeichneten Bestellbuttons gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab.
- Der Eingang einer Online-Bestellung wird grundsätzlich elektronisch bestätigt. Eine reine Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sofern darin nicht ausdrücklich die Annahme erklärt wird.
- Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme oder Auftragsbestätigung von NKA, durch Ausführung der Lieferung oder – abhängig von der vereinbarten Zahlungsart – durch entsprechende Zahlungsaufforderung bzw. Zahlungsabwicklung zustande.
- Individuell von NKA erstellte Angebote können vom Kunden innerhalb einer darin angegebenen Bindungs- oder Gültigkeitsfrist angenommen werden. Soweit ein Angebot ausdrücklich als freibleibend oder unverbindlich bezeichnet ist, kommt der Vertrag erst durch die anschließende Bestätigung von NKA zustande.
- Bestellungen und Anfragen per E-Mail, Telefon, persönlich oder über den Außendienst sind verbindliche Angebote des Kunden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes erkennbar ist. NKA kann diese insbesondere durch Auftragsbestätigung oder Ausführung annehmen.
- Änderungen oder Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrags bedürfen der Zustimmung von NKA. Hierdurch entstehende Mehrkosten und nachweisbare zusätzliche Aufwendungen trägt der Kunde, soweit er die Änderung veranlasst hat.
- Der Kunde ist verpflichtet, Auftragsbestätigungen unverzüglich auf erkennbare Abweichungen von seiner Bestellung zu prüfen und NKA auf solche Abweichungen hinzuweisen.
§ 3 Preise und Versandkosten
- Sämtliche gegenüber Unternehmern angegebenen Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Liefer-, Fracht-, Verpackungs-, Kran-, Hebebühnen-, Zoll-, Maut- oder sonstige Nebenkosten sind nur im Kaufpreis enthalten, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder beim jeweiligen Angebot entsprechend ausgewiesen wurde.
- Bei Lieferungen ins Ausland können zusätzliche Steuern, Abgaben, Zölle oder sonstige Kosten entstehen. Soweit diese nicht ausdrücklich von NKA übernommen werden, trägt sie der Kunde.
- Maßgeblich ist der im jeweiligen Vertrag, Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis. Individuell vereinbarte Preise gehen allgemeinen Shop-, Katalog- oder Listenpreisen vor.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- NKA bietet – abhängig vom jeweiligen Auftrag und der im Online-Shop verfügbaren Auswahl – insbesondere folgende Zahlungsarten an:
- Kauf auf Rechnung,
- Vorkasse,
- PayPal,
- SEPA-Lastschrift,
- Kreditkarte.
- NKA behält sich vor, einzelne Zahlungsarten von einer erfolgreichen Bonitätsprüfung abhängig zu machen oder für bestimmte Kunden, Waren oder Auftragswerte nicht anzubieten.
- Beim Kauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
- Bei Vorkasse ist der Rechnungsbetrag vor Auslieferung bzw. Bereitstellung der Ware zu zahlen.
- Zahlungen über PayPal, Kreditkarte, Lastschrift oder sonstige Zahlungsdienstleister werden nach den im Bestell- oder Zahlungsvorgang angezeigten Bedingungen abgewickelt. Soweit ein Zahlungsdienstleister eingeschaltet wird, können ergänzend dessen Bedingungen gelten.
- NKA ist insbesondere bei Neukunden, größeren Auftragswerten, Sonderanfertigungen, kundenspezifisch beschaffter Ware, offenen Forderungen oder aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung berechtigt, Vorkasse oder eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
- Bei SEPA-Lastschrift hat der Kunde für ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift kann NKA dem Kunden in tatsächlich entstandener Höhe berechnen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, von NKA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben, soweit gesetzlich zulässig.
§ 5 Elektronische Rechnungsstellung
- Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder über einen vereinbarten elektronischen Übermittlungsweg übermittelt, soweit keine andere Form vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse korrekt ist und elektronische Rechnungen empfangen werden können.
- Änderungen der für den Rechnungsempfang vorgesehenen E-Mail-Adresse sind NKA unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Lieferung und Lieferzeiten
- Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse oder durch Bereitstellung zur Abholung am Lager von NKA.
- Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von NKA ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- NKA ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, soweit hierdurch keine wesentlichen Nachteile für den Kunden entstehen.
- Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung erforderlicher Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere die Übermittlung und Freigabe von Maßen, Zeichnungen, Beschriftungen oder sonstigen für die Ausführung notwendigen Angaben.
- Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen aufgrund von Umständen eintreten, die NKA nicht zu vertreten hat.
- Bei Importware können insbesondere Verzögerungen bei Produktion, Schiffsverkehr, Hafenabfertigung, Zollabfertigung oder Weitertransport auftreten. Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
- NKA ist berechtigt, die Leistung bis zur Erfüllung fälliger Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 7 Speditionsversand, Gefahrübergang und Entladung
- Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung mit einem für die jeweilige Ware geeigneten Fahrzeug.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferstelle mit dem vereinbarten Lieferfahrzeug gefahrlos und rechtlich zulässig erreichbar ist.
- Soweit keine Entladung durch NKA bzw. den von NKA beauftragten Frachtführer vereinbart wurde, hat der Kunde geeignete Entlademöglichkeiten – insbesondere Gabelstapler, Kran oder sonstige geeignete Hebemittel – sowie erforderliches Personal bereitzuhalten.
- Ist eine Entladung wegen fehlender oder ungeeigneter Entlademöglichkeiten, unzureichender Zufahrt, Abwesenheit des Kunden oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, trägt der Kunde die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten. Hierzu können insbesondere Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Zwischenlagerung und Rücktransport gehören.
- Der Kunde hat NKA bereits bei Auftragserteilung über besondere Anforderungen an die Anlieferung, insbesondere die Notwendigkeit eines Krans oder einer Hebebühne, zu informieren.
- Wartezeiten, Fehlfahrten, zusätzliche Anfahrten, Umladungen oder sonstige Mehrkosten, die auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Kunden zur Lieferstelle oder auf einer vom Kunden zu vertretenden fehlenden Entlademöglichkeit beruhen, sind vom Kunden zu erstatten.
- Die Organisation des Transports durch NKA ändert für sich genommen nichts an dem vereinbarten Gefahrübergang.
§ 8 Selbstabholung, Annahmeverzug und Lagerung
- Bei vereinbarter Selbstabholung wird die Ware nach Fertigstellung bzw. Bereitstellung zur Abholung bereitgehalten.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Abholfrist, mangels einer solchen innerhalb einer nach Mitteilung der Abholbereitschaft angemessenen Frist, abzuholen.
- Holt der Kunde die Ware trotz Fälligkeit und entsprechender Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, gerät er nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Annahmeverzug.
- NKA kann Ersatz der durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen verlangen, insbesondere notwendige Lager-, Umschlags-, Transport- und erneute Anfahrtskosten.
- Weitergehende gesetzliche Rechte von NKA bleiben unberührt.
§ 9 Sonderanfertigungen und kundenspezifische Bestellungen
- Bei Sonderanfertigungen, kundenspezifischen Bearbeitungen und speziell für den Kunden beschaffter oder importierter Ware sind die vom Kunden mitgeteilten Maße, Zeichnungen, Beschriftungen, Bearbeitungsangaben und sonstigen Vorgaben Grundlage der Ausführung.
- Der Kunde ist verpflichtet, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen, Schriftentwürfe und sonstige Freigabeunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
- Vom Kunden freigegebene Angaben und Entwürfe gelten als verbindliche Grundlage der Fertigung.
- Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Inhalte und Vorgaben, insbesondere Namen, Daten, Texte, Schreibweisen, Maße und sonstige kundenseitige Angaben. NKA bleibt für die vertragsgemäße Umsetzung der freigegebenen Vorgaben verantwortlich.
- Änderungen nach erfolgter Freigabe können nur berücksichtigt werden, soweit der Produktions- oder Beschaffungsprozess dies noch zulässt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
- Ein vertragliches Recht zur freien Stornierung besteht nicht. Stimmt NKA einer vom Kunden gewünschten Vertragsaufhebung bei Sonderanfertigungen oder speziell für den Kunden bestellter bzw. beschaffter Ware zu, kann NKA die bis dahin entstandenen und nicht vermeidbaren Kosten sowie sonstige nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähige Schäden verlangen.
- Soweit der Kunde Materialien, Vorlagen, Dateien, Texte oder Gestaltungen zur Verwendung überlässt, sichert er zu, dass deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt NKA von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Rechtsverletzung auf vom Kunden bereitgestellten Inhalten beruht und der Kunde diese zu vertreten hat.
§ 10 Besondere Eigenschaften von Naturstein
- Naturstein ist ein Naturprodukt. Unterschiede in Farbe, Farbton, Struktur, Zeichnung, Körnung und Materialgefüge sind natürliche Eigenschaften des Materials.
- Naturbedingte Erscheinungen wie Adern, Einschlüsse, Poren, Lager, Strukturwechsel, Quarzadern, Farbkonzentrationen und vergleichbare materialtypische Merkmale stellen für sich allein keinen Sachmangel dar, soweit sie der vereinbarten Beschaffenheit nicht widersprechen und die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen.
- Zwischen einzelnen Werkstücken sowie gegenüber Mustern, Musterplatten, Fotografien, Bildschirmdarstellungen oder früheren Lieferungen können natürliche Abweichungen auftreten.
- Muster und Abbildungen dienen grundsätzlich der Darstellung des allgemeinen Charakters eines Natursteins. Eine vollständige Übereinstimmung hinsichtlich Farbe, Zeichnung und Struktur kann aufgrund der natürlichen Entstehung des Materials nicht gewährleistet werden, sofern keine konkrete Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
- Oberflächenbearbeitungen können je nach Mineralbestand, Struktur und natürlicher Beschaffenheit des jeweiligen Werkstücks unterschiedlich wirken.
- Natürliche Veränderungen des Erscheinungsbildes durch Bewitterung, Feuchtigkeit, UV-Einwirkung, Oxidation oder sonstige materialtypische Alterungsprozesse stellen keinen Mangel dar, soweit sie der natürlichen Beschaffenheit des Materials entsprechen und keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde.
- Fachgerechte, branchenübliche Maßnahmen zur Stabilisierung oder Bearbeitung von Naturstein sind zulässig, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit und Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.
§ 11 Felsen, Findlinge und Naturstein-Unikate
- Felsen, Findlinge und vergleichbare Natursteine sind regelmäßig natürlich geformte Einzelstücke und Unikate.
- Angegebene Maße und Gewichte sind bei unregelmäßig geformten Natursteinen grundsätzlich Näherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Aufgrund der unregelmäßigen Form können Messwerte je nach Messpunkt und Messrichtung variieren.
- Form, Struktur, Farbverteilung und Oberflächenbeschaffenheit können aufgrund des natürlichen Ursprungs unregelmäßig sein.
- Wird ein konkretes Einzelstück anhand einer Artikelnummer oder individuellen Abbildung bestellt, ist dieses konkrete Stück Vertragsgegenstand, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 12 Maße, Gewichte, Abbildungen und Muster
- Maß- und Gewichtsangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, als produkt- und materialtypische Angaben zu verstehen.
- Bei Naturstein und handwerklich bearbeiteten Produkten können technisch, handwerklich oder materialbedingt geringfügige Abweichungen auftreten, soweit diese branchenüblich sind und die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Fotografien und Bildschirmdarstellungen können insbesondere aufgrund von Lichtverhältnissen, Kamera, Bildschirm- und Farbeinstellungen vom tatsächlichen Erscheinungsbild der Ware abweichen.
- Vereinbarte technische Zeichnungen, ausdrücklich bestätigte Maße und individuell vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale gehen allgemeinen Produktbeschreibungen vor.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
- NKA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an NKA ab; NKA nimmt die Abtretung an. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften; soweit NKA hierdurch Miteigentum erwirbt, gilt dieses als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
- Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Das Recht von NKA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt; NKA wird hiervon grundsätzlich keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne Zustimmung von NKA nicht zulässig.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware hat der Kunde NKA unverzüglich zu informieren.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Forderung, kann NKA nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
- Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird NKA auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
§ 14 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Soweit der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.
- Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen.
- Erkennbare Mängel, Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind NKA unverzüglich anzuzeigen. Zur erleichterten Bearbeitung soll die Anzeige den Mangel möglichst konkret beschreiben und, soweit sinnvoll, durch Fotos oder sonstige geeignete Unterlagen dokumentiert werden. Die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige bleiben hiervon unberührt.
- Bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln hat die Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung zu erfolgen.
- Die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Untersuchung bzw. Anzeige bleiben unberührt.
§ 15 Mängelansprüche
- Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelhaftung.
- Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit eine solche Verkürzung gesetzlich zulässig ist.
- Bei gebrauchten Waren können Mängelansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Ausschluss wird beim jeweiligen Angebot kenntlich gemacht.
- Im Falle eines berechtigten Mangels ist NKA zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. NKA kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Der Kunde darf die beanstandete Ware vor Abschluss der Prüfung oder Nacherfüllung nicht ohne sachlichen Grund verändern oder weiterbearbeiten, soweit dies die Feststellung des Mangels oder die Nacherfüllung unzumutbar erschweren würde.
- Die in §§ 10 bis 12 beschriebenen natürlichen oder produktionsbedingten Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit sie sich innerhalb der vereinbarten oder bei Naturstein typischerweise zu erwartenden Beschaffenheit bewegen.
- Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen und Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, Arglist, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz eine Verkürzung oder Beschränkung nicht zulässt. Gesetzlich zwingende Rückgriffsansprüche bleiben unberührt.
§ 16 Haftung
- NKA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 17 Zahlungsverzug
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Entgeltforderungen beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz im Geschäftsverkehr ohne Beteiligung eines Verbrauchers derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. NKA kann außerdem die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro verlangen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
- Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kann NKA noch nicht ausgeführte Lieferungen von Vorkasse oder angemessener Sicherheitsleistung abhängig machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 18 Höhere Gewalt und sonstige Lieferhindernisse
- Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von NKA, die NKA trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindern kann und welche die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern vereinbarte Lieferfristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, soweit NKA die Behinderung nicht zu vertreten hat.
- Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, erhebliche Verkehrs- oder Hafenstörungen, Embargos, unvorhersehbare Transportstörungen und vergleichbare Ereignisse gehören.
- Dauert ein solches Leistungshindernis dauerhaft oder unzumutbar lange an, richten sich die Rechte beider Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 19 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen NKA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit eine solche Rechtswahl zulässig ist.
- Erfüllungsort für die Leistungen von NKA ist der Geschäftssitz von NKA, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Eine vereinbarte Versendung der Ware an einen anderen Ort ändert den Erfüllungsort nicht ohne Weiteres.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von NKA ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. NKA bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB ist maßgeblich.
- Für den Online-Shop werden die für den elektronischen Geschäftsverkehr erforderlichen Informationen und technischen Bestellschritte ergänzend im Bestellprozess bereitgestellt.